Schulärzte


Als Schulärzte unserer Schulgemeinde sind gewählt:

(zur Zeit vakant)

Die Verordnung über den Schulärztlichen Dienst (sGS 211.21) regelt den Schulärztlichen Dienst in der öffentlichen Volksschule. Nach Art. 5 dieser Verordnung sorgt die Schulgemeinde für Organisation und Durchführung des Schulärztlichen Dienstes. Sie stellt sicher, dass alle Kinder untersucht werden. Sie wählt zur selbständigen Berufsausübung im Kanton zugelassene Ärztinnen und Ärzte für eine Amtsdauer von vier Jahren als Schulärztinnen oder Schulärzte und meldet die Gewählten dem Gesundheitsdepartement.