Regelung Sonderurlaube


Das Schulgesetz erlaubt den Erziehungsberechtigten, ihre Kinder für maximal zwei Halbtage pro Schuljahr vom Unterricht dispensieren zu lassen. Die Klassenlehrperson muss drei Arbeitstage im Voraus darüber informiert werden.

Für Sonderurlaube bis zu einer Woche richten die Erziehenden ein schriftliches Gesuch neu an die Schulleitung. Anträge, die über die Dauer einer Woche hinausgehen, gehen weiterhin an den Schulrat.

Die Schulleitung beabsichtigt, die Gewährung von Sonderurlauben wie folgt zu verändern:

  • Pro Zyklus (Kindergarten bis 2. Klasse und 3. bis 6. Klasse) soll es ab sofort einmalig möglich sein, einen Sonderurlaub bis zu maximal einer Woche pro Schulkind zu gewähren. Die Jokerhalbtage werden an diesen Urlaub angerechnet und können in diesem Schuljahr nicht zusätzlich bezogen werden.

Jokertag, freier Halbtag