Urlaubsgesuche
An höchstens zwei Halbtagen je Schuljahr können die Eltern ihre Kinder durch schriftliche Mitteilung an die Lehrkraft vom Unterricht beurlauben (Art. 96 Abs. 2 des Volksschulgesetzes und Art. 51 der Verordnung zum Volksschulgesetz). Die zuständige Lehrkraft ist mindestens drei Arbeitstage vor der Unterrichtsbefreiung schriftlich zu informieren.
Weitergehende Urlaube können nur in begründeten Ausnahmefällen und auf ein frühzeitiges, schriftliches Gesuch hin erteilt werden. Für Ferien und Ferienverlängerung wird in der Regel kein Urlaub erteilt. Diese Regelung gilt sowohl für die Primarschule als auch für den Kindergarten.
Jokertag, freier Halbtag