Absenzen/Krankheit
Als Absenz gilt das Fernbleiben des Unterrichtes von einer oder mehreren Lektionen ohne vorgängige Bewilligung.
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, jede Absenz ihres Kindes frühzeitig – in jedem Fall aber vor Beginn des Unterrichts – per PUPIL Connect (Elternportal) zu melden.
Bei krankheitsbedingter Abwesenheit von mehr als drei Tagen oder häufigem Krankheitsausfall kann die Lehrperson ein ärztliches Zeugnis verlangen. Dies gilt auch bei Absenzen unmittelbar vor und nach den Schulferien.
Unentschuldigte Absenzen werden im Zeugnis vermerkt. Erziehungsberechtigte, die das Kind an der Erfüllung der Schulpflicht hindern oder nicht zum Schulbesuch anhalten, werden vom Schulrat gemäss Art. 97 Volksschulgesetz verwarnt oder gebüsst.
